Unbezahlte freiwillige Arbeit
Sachleistungen, unbezahlte freiwillige Arbeit
Über Sachleistungen – über unbezahlte freiwillige Arbeit können die Kooperationspartner die unentgeltliche Arbeit von Freiwilligen und Ehrenamtlern in ihrem Budget geltend machen.
Die Abrechnung erfolgt auf Stundenbasis. Als Nachweis dient der Tätigkeitsnachweis. Die Tätigkeiten und die geleisteten Stunden des Freiwilligen bzw. des Ehrenamtlers werden im Zeitnachweis erfasst. Dieser muss sowohl vom Kooperationspartner als auch vom Freiwilligen bzw. Ehrenamtler unterschrieben werden.
Der Umfang der unbezahlten freiwilligen Arbeit im Budget ist limitiert. Unbezahlte freiwillige Arbeit zählt (zusammen mit Projekteinnahmen, Spenden und Sponsoring) zu den Deckungsmitteln für die Finanzierung des Eigenanteils im Projekt. Übersteigen die Deckungsmittel die Höhe des Eigenanteils, wird die Kontrollinstanz die EU-Zuwendung um den überschrittenen Betrag mindern.
In welchen Fällen kann die unbezahlte freiwillige Arbeit nicht geltend gemacht werden?
- Bei entgeltlichen Leistungen → Die Tätigkeiten des Projektpersonals fallen unter die Personalkosten. Nebenberufliche (gewerbliche bzw. freie) Tätigkeiten auf der Grundlage eines Honorarvertrags fallen unter die Kosten für externe Expertisen und Dienstleistungen.
- Bei der Anwendung der Personalkostenpauschale und der Restkostenpauschale.
Freiwillige bzw. Ehrenamtler sind kein Personal. Unbezahlte freiwillige Arbeit wird daher nicht in die Berechnung der Verwaltungskostenpauschale und der Reisekostenpauschale aufgenommen. Die mit dem Freiwilligeneinsatz verbundenen Aufwendungen sind von dem unten angeführten Stundensatz abgedeckt.
Für deutsche Kooperationspartner gilt:
- am Tag sind höchstens 10 Stunden förderfähig
- der Stundensatz entspricht der Höhe des gesetzlich festgelegten Mindestlohns
- zur Abrechnung ist der Vordruck VD 64814 - Tätigkeitsnachweis für unbezahlte freiwillige Arbeit zu nutzen
- nur Kooperationpartner (z. B. Ihre Vereinsmitglieder) können unbezahlte freiwillige Arbeit erbringen, hierunter fallen auch Leistungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit oder dem bürgerschaftlichen Engagement
Wenn dem Freiwilligen bzw. Ehrenamtler eine Aufwandsentschädigung (z. B. eine Ehrenamts- bzw. Übungsleiterpauschale) gezahlt wird, ist es eine unentgeltliche Leistung. Die geleisteten Stunden können also als unbezahlte freiwillige Arbeit abgerechnet werden, allerdings immer in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Die gezahlte Aufwandsentschädigung (egal in welcher Höhe) kann nicht abgerechnet werden.
Für tschechische Kooperationspartner gilt:
- Der Stundensatz entspricht der Höhe des gesetzlich festgelegten Mindestlohns
- zur Abrechnung ist das Blatt „Übersicht der Freiwilligenarbeit“ in der Belegliste zu nutzen.
- Am Tag dürfen die Stunden entsprechend dem Arbeitsgesetz geleistet werden