Restkosten (Restkostenpauschale)
Bei Anwendung der Restkostenpauschale setzen sich die Gesamtkosten eines Vorhabens wie folgt zusammen:
Personalstandardeinheitskosten
+ Restkostenpauschale (i. H. v. 40 % der Personalstandardeinheitskosten)
Die Restkostenpauschale deckt alle sonstigen Projektkosten eines Kooperationspartners ab. Das heißt, Sie können, abgesehen von den Personalstandardeinheitskosten, keine weiteren Kosten abrechnen. Bei der Anwendung der Restkostenpauschale kann keine unbezahlte freiwillige Arbeit geltend gemacht werden. Bei der Berechnung der Restkostenpauschale werden die Personalkosten, die im Rahmen der Projektvorbereitung entstehen, berücksichtigt.
Die Projektfinanzierung mit der Restkostenpauschale eignet sich für Vorhaben mit hohem Personaleinsatz.
Jeder Kooperationspartner entscheidet bei Antragstellung, ob die Restkostenpauschale zur Anwendung kommen soll. Ein Wechsel in eine andere Abrechnungsoption ist während der Projektumsetzung nicht möglich. Wird die Restkostenpauschale angewandt, können vom betreffenden Kooperationspartner neben den Personalkosten keine weiteren Kosten geltend gemacht werden.
Ein Nachweis der über die Restkostenpauschale zu finanzierenden tatsächlichen Kosten ist nicht erforderlich.
Allerdings plausibilisiert das Gemeinsame Sekretariat bzw. das zuständige Bezirksamt bei Beantragung der Restkostenpauschale, ob diese in den Antragsunterlagen hinreichend mit Projektaktivitäten bzw. Leistungen untersetzt ist (z. B. anhand Ihrer Ausführungen zu Projektinhalten und Arbeitspaketen).
Das GS bzw. das zuständige Bezirksamt bewertet insbesondere, ob die beantragten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den vorgesehenen Projektinhalten stehen. Bitte führen Sie daher im Projektantrag konkret und nachvollziehbar aus, für welchen Projektzweck sowie welche konkreten Projektaktivitäten und –ergebnisse der beantragte Förderbetrag Verwendung finden wird. Eine kostenseitige Untersetzung der Restkostenpauschale im Projektantrag ist nicht erforderlich.
Dennoch sollten Sie im Rahmen der Projektplanung eine interne Kostenberechnung der erwarteten tatsächlichen Aufwendungen für das Projekt vornehmen (die interne Kostenberechnung muss nicht bei der Antragstellung dem Gemeinsamen Sekretariat bzw. dem zuständigen Bezirksamt vorgelegt werden). Sie müssen sicherstellen, dass sämtliche Projektbestandteile (inkl. der Publizitätsverpflichtungen) tatsächlich umgesetzt bzw. finanziert werden können. Berücksichtigen Sie bitte, dass nach Bewilligung kein Wechsel in eine andere Abrechnungsvariante möglich ist.
Sollten Sie über die Restkostenpauschale Ausrüstungen oder Investitionen für das Projekt finanzieren, ist für die Bewilligung kein Nutzungskonzept erforderlich. Im Zuwendungsvertrag kann jedoch der Nachweis der nachhaltigen Nutzung beauflagt werden.
Bei der Anwendung der Restkostenpauschale gibt es gewisse finanzielle Risiken: Die Höhe sowie der Auszahlungszeitpunkt der Restkostenpauschale stehen in Abhängigkeit der abgerechneten Personalkosten. Bleibt der Personaleinsatz über die Dauer der Projektlaufzeit gleich, kommt es zu einer gleichmäßigen Erstattung der Kosten über die Projektlaufzeit.
Die Kontrollinstanz plausibilisiert das Vorhandensein von Restkosten anhand Ihrer im Sach-, Projekt- oder Abschlussbericht dargestellten Projektergebnisse und –ziele.
Wichtig: Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind auch bei der Anwendung von Pauschalen zu beachten.
Das heißt: Pauschalen können nur erstattet werden, wenn die Kosten im Rahmen der Projektumsetzung beim Kooperationspartner anfallen.
In Zweifelsfällen und bei Vor-Ort-Kontrollen können geeignete Nachweise verlangt werden.