Allgemeine Anforderungen und Mindeststandards
- Die Erfüllung der Kriterien der grenzübergreifenden Zusammenarbeit muss sichergestellt werden.
Deutsche und tschechische Partner müssen im Projekt mindestens drei Kriterien der grenzübergreifenden Zusammenarbeit erfüllen. Das Projekt muss zwingend gemeinsam geplant und umgesetzt werden. Zusätzlich muss es gemeinsam finanziert und/oder durch gemeinsames Personal umgesetzt werden.
Die Erfüllung der Kriterien muss eindeutig aus dem Projektantrag hervorgehen.
- Das Projekt muss einen innovativen Charakter haben.
- Das Projekt muss eine erfolgreiche Durchführung erwarten lassen.
- Die Gewährung einer Förderung für Projekte, deren Umsetzung vor der Einreichung des Projektangras bereits begonnen wurde, ist ausgeschlossen.
- Die Gesamtfinanzierung des Projektes einschließlich des Eigenanteils und der Vorfinanzierung muss sichergestellt werden.
Zusätzliche Anforderungen an beihilferelevanten Projekte:
- Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der AGVO und der Verordnung (EU) Nr. 360/2010 in der Regel ausgeschlossen.
- Im Anwendungsbereich der AGVO dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Komission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Mindeststandards gemäß des Gemeinsamen Umsetzungsdokumentes
Übereinstimmung mit relevanten nationalen und europarechtlichen Bestimmungen,
Einhaltung der Prinzipien Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Wirksamkeit,
klare Interventionslogik des Kooperationsprojektes (Wahl der Projektziele und vorgesehenen Aktivitäten, inhaltliche Zielstellung bezogen auf die potenzielle Zielgruppe),
Beitrag des Kooperationsprojektes zur Erreichung des jeweiligen spezifischen Ziels,
ausreichende Leistungsfähigkeit (wie z.B. Personal und Finanzen) und Kompetenzen der im Projekt wirkenden Kooperationspartner,
positive Auswirkungen auf das Zusammenwachsen bzw. die Entwicklung des gemeinsamen Grenzraumes (das Projekt muss seine positive Wirkung im gemeinsamen Fördergebiet entfalten)
Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze
Achtung der Grundrechte,
Beachtung der Geschlechtergleichstellung und der Nichtdiskriminierung,
Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung sowie Beachtung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der Umweltziele.
Umsetzung beiderseits der Grenze; bei einseitiger Umsetzung muss die Auswirkung und der Nutzen für das Programmgebiet dargelegt werden,
Zweisprachigkeit von Projektoutputs und Veranstaltungen sowie nachhaltige Projektergebnisse,
Bei Studien/Strategien/Analysen/Konzepten sollte die Notwendigkeit dargestellt werden und eine hohe Wahrscheinlichkeit für deren Umsetzung bestehen.
Das Projekt entfaltet grundsätzlich seine Wirkung im Fördergebiet.